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VGH Bayern, 22.08.2013 - 6 C 13.1498 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Beamtenrecht; Konkurrentenstreit; Eilverfahren; Streitwert
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG München, 11.06.2013 - M 21 E 13.1309
- VGH Bayern, 22.08.2013 - 6 C 13.1498
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 22.04.2013 - 3 C 13.298
Der Streitwert eines beamtenrechtlichen Konkurrentenstreits im …
Auszug aus VGH Bayern, 22.08.2013 - 6 C 13.1498
Im Hauptsacheverfahren bemisst sich der Streitwert hingegen bei einem Klageantrag auf unmittelbare Beförderung nach § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG; bei einem Antrag auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens ist die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ergebenden Betrags maßgebend (BayVGH, B.v. 22.4.2013 - 3 C 13.298 - juris). - VGH Bayern, 16.04.2013 - 6 C 13.284
Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren, das auf …
Auszug aus VGH Bayern, 22.08.2013 - 6 C 13.1498
Danach wird der Streitwert in einem Eilverfahren, das - wie hier - auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) gerichtet ist, nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 EUR bemessen, wobei sich die Anzahl der freizuhaltenden Stellen grundsätzlich nicht streitwerterhöhend auswirkt (BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B.v . 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris -). - VGH Bayern, 17.04.2013 - 6 CE 13.119
Bundesbeamtenrecht; Konkurrentenstreit; Beförderungsdienstposten; …
Auszug aus VGH Bayern, 22.08.2013 - 6 C 13.1498
Danach wird der Streitwert in einem Eilverfahren, das - wie hier - auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle(n) gerichtet ist, nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG mit dem vollen Auffangwert von 5.000 EUR bemessen, wobei sich die Anzahl der freizuhaltenden Stellen grundsätzlich nicht streitwerterhöhend auswirkt (BayVGH, B.v. 16.4.2013 - 6 C 13.284 - juris; B.v . 17.4.2013 - 6 CE 13.119 - juris -).
- OVG Hamburg, 27.02.2024 - 4 So 15/24 Sodann stützt sich die Antragstellerseite auf eine beamtenrechtliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München, Beschl. v. 22.8.2013, 6 C 13.1498, juris), nach der in einem Verfahren nach § 123 VwGO der volle Auffangwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG anzusetzen war.